Unternehmenssteuern und Besteuerung der Gesellschafter
Die Besteuerung hängt von der Rechtsform, dem Rechtsgrund einer Auszahlung und den Umständen des Einzelfalls ab. Unternehmenssteuern und Steuern der Beteiligten sind zu unterscheiden. Einnahmen der Gesellschaft sind nicht mit Zahlungen an ihre Gesellschafter oder Mitglieder gleichzusetzen. Zuerst wird die Steuerpflicht der Gesellschaft, danach die Besteuerung des jeweiligen Zahlungsempfängers ermittelt. Überweisungszweck, Unterlagen und tatsächliches Geschäft müssen übereinstimmen.
| Rechtsform | Körperschaftsteuer | Typische Auszahlungen |
|---|---|---|
| UAB / AB | 17 %; ggf. 7 % oder 0 % unter Voraussetzungen | Arbeitslohn, Dividenden, tatsächliche Vermögens- oder Finanzierungsgeschäfte |
| MB | Dieselben allgemeinen Körperschaftsteuersätze | Entnahmen für persönlichen Bedarf, Gewinnausschüttungen, zivilrechtliche Vergütungen |
| IĮ | Dieselben allgemeinen Körperschaftsteuersätze | Persönliche Entnahmen und Gewinnausschüttungen an den Inhaber |
| VšĮ | Besteuerung wirtschaftlicher Gewinne mit möglichen Vergünstigungen | Vergütung tatsächlicher Arbeit oder rechtmäßiger Geschäfte; keine Gewinnausschüttung an Teilhaber |
Die Körperschaftsteuer wird auf den steuerpflichtigen Gewinn erhoben, nicht auf sämtliche Kontoeingänge. Die Umsatzsteuer richtet sich nach Lieferungen und Leistungen; die persönliche Einkommensteuer nach der Einkommensart. [S1, S3, S6]
Grundsätze der Einkommensteuer ↗
Steuern der kleinen Gesellschaft (MB) ↗
Steuern des Einzelunternehmens (IĮ) ↗
Steuern einer öffentlichen Einrichtung (VšĮ) ↗
Stand: 14. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine individuelle Steuerberatung. Voraussetzungen und Steuersätze sind im Einzelfall zu prüfen.