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Körperschaftsteuer 2026

17 % beträgt 2026 der reguläre Körperschaftsteuersatz. Ein Satz von 7 % kann für kleine Unternehmen mit Einnahmen von höchstens 300.000 EUR im Steuerzeitraum gelten, vorbehaltlich der Einschränkungen für verbundene Unternehmen gemäß Art. 5 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes. Seit 2026 gilt die frühere Grenze von zehn Beschäftigten nicht mehr.

0 % können im ersten und zweiten Steuerzeitraum eines neu eingetragenen Unternehmens gelten, wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind: Einnahmen von höchstens 300.000 EUR je Zeitraum, ausschließlich natürliche Personen als Gesellschafter, Berücksichtigung verbundener Unternehmen sowie keine Einstellung der Tätigkeit, Liquidation, Umstrukturierung oder Übertragung von Anteilen an neue Gesellschafter innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Steuerzeiträumen. [S1]

Ein Steuerzeitraum umfasst nicht automatisch zwölf Monate ab Gründung. Bei kalenderjahrgleicher Besteuerung endet der erste Zeitraum einer im Oktober gegründeten Gesellschaft am 31. Dezember. Eine 2025 gegründete Gesellschaft kann 2026 im zweiten Zeitraum ebenfalls 0 % anwenden, sofern die Voraussetzungen vorliegen. [S2]

Kauf einer bestehenden Gesellschaft: Ein Gesellschafterwechsel im maßgeblichen Zeitraum kann die 0-%-Vergünstigung ausschließen. Deshalb sollte bei Vorratsgesellschaften nicht mit „zwei steuerfreien Jahren“ geworben werden. Die steuerliche Behandlung muss im Einzelfall geprüft werden.

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Stand: 14. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine individuelle Steuerberatung. Voraussetzungen und Steuersätze sind im Einzelfall zu prüfen.