Steuern des Einzelunternehmens (IĮ)
Ein Einzelunternehmen (IĮ) ist eine juristische Person und nicht mit einer selbstständigen Tätigkeit aufgrund einer individuellen Tätigkeitsbescheinigung gleichzusetzen. Sein Gewinn unterliegt der Körperschaftsteuer; die Einkünfte des Inhabers werden nach ihrem Rechtsgrund besteuert.
| Einkünfte des Inhabers | GPM | VSD und PSD |
|---|---|---|
| Entnahmen für persönlichen Bedarf, Code 02 | 20 / 25 / 32 %; ggf. jährlicher Freibetrag | VSD 13,83 % und PSD 6,98 %; bei zusätzlicher Altersvorsorge VSD 16,83 % |
| Gewinnausschüttung, Code 27 | 15 %, unabhängig von der Höhe | Keine Beiträge auf die Gewinnausschüttung |
2026 wurde die Beitragsgrundlage für Code-02-Entnahmen von 50 % im ersten Halbjahr auf 90 % ab Juli angehoben. Einkünfte unter Code 27 zählen nicht zur progressiven Bemessungsgrundlage der Sätze 20 / 25 / 32 %. [S9, S10]
Bei der Wahl der Rechtsform ist die unbeschränkte persönliche Haftung des Inhabers zu berücksichtigen. Ähnliche Steuern wie bei einer MB beseitigen nicht die unterschiedlichen rechtlichen Risiken. Das Modell zivilrechtlicher Dienstleistungsverträge von MB-Mitgliedern ist nicht automatisch auf IĮ-Inhaber übertragbar.
Stand: 14. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine individuelle Steuerberatung. Voraussetzungen und Steuersätze sind im Einzelfall zu prüfen.